§ 33 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Abschnitt III

 

Artikel VII

 

§ 33

 

Die nach diesem Landesgesetz den Gemeinden und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998

Abschnitt III

 

Artikel VII

 

§ 33

 

Die nach diesem Landesgesetz den Gemeinden und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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