§ 36 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 36

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes werden die Abs. 2 und 3 des § 34 der O.ö. Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 39/1969 und LGBl. Nr. 34/1973 aufgehoben, der Abs. 3 des § 34 jedoch nur insoweit, als diese Bestimmung nicht die gesetzliche Grundlage für am 18. September 1975 rechtswirksame Verordnungen bildet. Ab 19. September 1975 dürfen Verordnungen über Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze für Vizebürgermeister und andere Mitglieder des Gemeindevorstandes nur mehr auf Grund des § 10 dieses Landesgesetzes erlassen werden.

(2) Auf die ab 19. September 1975 einem Bürgermeister gebührenden Entschädigungen sind die seit diesem Zeitpunkt auf Grund der bisher geltenden Vorschriften empfangenen gleichartigen Leistungen anzurechnen.

(3) Soweit nach diesem Landesgesetz für die Geltendmachung von Ansprüchen Fristen bestehen, beginnt der Lauf dieser Fristen frühestens ab 19. September 1975.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998

§ 36

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes werden die Abs. 2 und 3 des § 34 der O.ö. Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 39/1969 und LGBl. Nr. 34/1973 aufgehoben, der Abs. 3 des § 34 jedoch nur insoweit, als diese Bestimmung nicht die gesetzliche Grundlage für am 18. September 1975 rechtswirksame Verordnungen bildet. Ab 19. September 1975 dürfen Verordnungen über Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersätze für Vizebürgermeister und andere Mitglieder des Gemeindevorstandes nur mehr auf Grund des § 10 dieses Landesgesetzes erlassen werden.

(2) Auf die ab 19. September 1975 einem Bürgermeister gebührenden Entschädigungen sind die seit diesem Zeitpunkt auf Grund der bisher geltenden Vorschriften empfangenen gleichartigen Leistungen anzurechnen.

(3) Soweit nach diesem Landesgesetz für die Geltendmachung von Ansprüchen Fristen bestehen, beginnt der Lauf dieser Fristen frühestens ab 19. September 1975.

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