§ 25 Bgld. GBG Ermittlung der Einwohnerzahlen

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

AlsDie Einwohnerzahl gilt die Zahl derbestimmt sich nach dem endgültigen Ergebnisvon der jeweils letzten Volkszählung kundgemachte VolkszahlBundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnisses zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 03.12.2009 bis 31.12.2016

AlsDie Einwohnerzahl gilt die Zahl derbestimmt sich nach dem endgültigen Ergebnisvon der jeweils letzten Volkszählung kundgemachte VolkszahlBundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnisses zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.

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