§ 26 Bgld. GBG Pensionsversicherungsbeitrag

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:

Der Beitragssatz beträgt für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Geburtsjahrgänge

ab 1985 10,35%

1984

10,40%

1983

10,45%

1982

10,49%

1981

10,54%

1980

10,59%

1979

10,64%

1978

10,69%

1977

10,74%

1976

10,79%

1975

10,84%

1974

10,89%

1973

10,94%

1972

10,98%

1971

11,03%

1970

11,08%

1969

11,13%

1968

11,18%

1967

11,23%

1966

11,28%

1965

11,33%

1964

11,38%

1963

11,42%

1962

11,47%

1961

11,52%

1960

11,57%

1959

11,62%

1958

11,67%

1957

11,72%

1956

11,77%

1955

11,82%

(2) Abs. 1 und 1a und die §§ 27 und 28 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012

(1) Der Bürgermeister hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:

Der Beitragssatz beträgt für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Geburtsjahrgänge

ab 1985 10,35%

1984

10,40%

1983

10,45%

1982

10,49%

1981

10,54%

1980

10,59%

1979

10,64%

1978

10,69%

1977

10,74%

1976

10,79%

1975

10,84%

1974

10,89%

1973

10,94%

1972

10,98%

1971

11,03%

1970

11,08%

1969

11,13%

1968

11,18%

1967

11,23%

1966

11,28%

1965

11,33%

1964

11,38%

1963

11,42%

1962

11,47%

1961

11,52%

1960

11,57%

1959

11,62%

1958

11,67%

1957

11,72%

1956

11,77%

1955

11,82%

(2) Abs. 1 und 1a und die §§ 27 und 28 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

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