§ 78d LBedG Nebengebühren

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999

Nebengebühren für Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz sind:Nebengebühren für Vertragsbedienstete im Sinn des Paragraph 78 a, erster Satz sind:

  1. a)Litera ader Fahrtkostenzuschuss,
  2. b)Litera bdie Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 47b),die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 47 b,),
  3. c)Litera cdie Jubiläumszuwendung,
  4. d)Litera ddie Überstundenvergütung (§ 78e),die Überstundenvergütung (Paragraph 78 e,),
  5. e)Litera edie Überstundenzuschlagspauschale (§ 78f),die Überstundenzuschlagspauschale (Paragraph 78 f,),
  6. f)Litera fdie Rufbereitschaftsentschädigung (§ 78g),die Rufbereitschaftsentschädigung (Paragraph 78 g,),
  7. g)Litera gdie SEG-Zulage (§ 78k),die SEG-Zulage (Paragraph 78 k,),
  8. h)Litera hbesondere Zuwendungen (78 m).
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. Im Übrigen gelten für die Gewährung des Fahrkostenzuschusses und der Jubiläumszuwendung die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 lit. c und e sinngemäß.Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. Im Übrigen gelten für die Gewährung des Fahrkostenzuschusses und der Jubiläumszuwendung die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte nach Maßgabe des Paragraph 47, Absatz eins, Litera c und e sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.10.2023 bis 31.03.2025

Nebengebühren für Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz sind:Nebengebühren für Vertragsbedienstete im Sinn des Paragraph 78 a, erster Satz sind:

  1. a)Litera ader Fahrtkostenzuschuss,
  2. b)Litera bdie Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 47b),die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 47 b,),
  3. c)Litera cdie Jubiläumszuwendung,
  4. d)Litera ddie Überstundenvergütung (§ 78e),die Überstundenvergütung (Paragraph 78 e,),
  5. e)Litera edie Überstundenzuschlagspauschale (§ 78f),die Überstundenzuschlagspauschale (Paragraph 78 f,),
  6. f)Litera fdie Rufbereitschaftsentschädigung (§ 78g),die Rufbereitschaftsentschädigung (Paragraph 78 g,),
  7. g)Litera gdie SEG-Zulage (§ 78k),die SEG-Zulage (Paragraph 78 k,),
  8. h)Litera hbesondere Zuwendungen (78 m).
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. Im Übrigen gelten für die Gewährung des Fahrkostenzuschusses und der Jubiläumszuwendung die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 lit. c und e sinngemäß.Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. Im Übrigen gelten für die Gewährung des Fahrkostenzuschusses und der Jubiläumszuwendung die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte nach Maßgabe des Paragraph 47, Absatz eins, Litera c und e sinngemäß.

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