§ 78d LBedG (weggefallen)

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2023 bis 31.12.9999
Nebengebühren für Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a § 78d LBedGerster Satz sind:

a)

der Fahrtkostenzuschuss,

b)

die Jubiläumszuwendung,

c)

die Überstundenvergütung (§ 78e),

d)

die Überstundenzuschlagspauschale (§ 78f),

e)

die Rufbereitschaftsentschädigung (§ 78g),

f)

die SEG-Zulage (§ 78k),

g)

besondere Zuwendungen (78 m).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. Im Übrigen gelten für die Gewährung des Fahrkostenzuschusses und der Jubiläumszuwendung die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte nach Maßgabe des § 47 lit. c und e sinngemäß.

seit 30.09.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2023

In Kraft vom 29.01.2022 bis 30.09.2023
Nebengebühren für Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a § 78d LBedGerster Satz sind:

a)

der Fahrtkostenzuschuss,

b)

die Jubiläumszuwendung,

c)

die Überstundenvergütung (§ 78e),

d)

die Überstundenzuschlagspauschale (§ 78f),

e)

die Rufbereitschaftsentschädigung (§ 78g),

f)

die SEG-Zulage (§ 78k),

g)

besondere Zuwendungen (78 m).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. Im Übrigen gelten für die Gewährung des Fahrkostenzuschusses und der Jubiläumszuwendung die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte nach Maßgabe des § 47 lit. c und e sinngemäß.

seit 30.09.2023 weggefallen.

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