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(1) Das Entlohnungsschema I mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppen d und e, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Monatsentgelt nach Abs. 1, die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt lediglich im Ausmaß von 80 v. H.
(1) Das Entlohnungsschema I mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppen d und e, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Monatsentgelt nach Abs. 1, die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt lediglich im Ausmaß von 80 v. H.