§ 1 Bgld. KFBG (weggefallen)

Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003) im Land Burgenland unterliegt einer ausschließlichen Landesabgabe (Kulturförderungsbeitrag)Bgld. KFBG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 17.01.2008 bis 31.12.2023
Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003) im Land Burgenland unterliegt einer ausschließlichen Landesabgabe (Kulturförderungsbeitrag)Bgld. KFBG seit 31.12.2023 weggefallen.

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