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(2) Von den eingebrachten Kulturförderungsbeiträgen sind 1,5% zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes zu verwenden§ 5 Bgld. Die GIS Gebühren Info Service GmbH erhält 3,25 % der vereinnahmten Abgabenbeträge als Vergütung für den ihr nach diesem Gesetz entstehenden AufwandKFBG seit 31.12.2023 weggefallen. Der Vergütungsbetrag kann von der GIS Gebühren Info Service GmbH von den vereinnahmten Abgabenbeträgen einbehalten werden und enthält bereits eine allfällige Umsatzsteuer.
(2) Von den eingebrachten Kulturförderungsbeiträgen sind 1,5% zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes zu verwenden§ 5 Bgld. Die GIS Gebühren Info Service GmbH erhält 3,25 % der vereinnahmten Abgabenbeträge als Vergütung für den ihr nach diesem Gesetz entstehenden AufwandKFBG seit 31.12.2023 weggefallen. Der Vergütungsbetrag kann von der GIS Gebühren Info Service GmbH von den vereinnahmten Abgabenbeträgen einbehalten werden und enthält bereits eine allfällige Umsatzsteuer.