§ 5 Bgld. KFBG (weggefallen)

Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Ertrag des Kulturförderungsbeitrages ist zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet und für den Betrieb von Kultur- und Bildungszentren und von Festspielen zu verwenden.

(2) Von den eingebrachten Kulturförderungsbeiträgen sind 1,5% zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes zu verwenden§ 5 Bgld. Die GIS Gebühren Info Service GmbH erhält 3,25 % der vereinnahmten Abgabenbeträge als Vergütung für den ihr nach diesem Gesetz entstehenden AufwandKFBG seit 31.12.2023 weggefallen. Der Vergütungsbetrag kann von der GIS Gebühren Info Service GmbH von den vereinnahmten Abgabenbeträgen einbehalten werden und enthält bereits eine allfällige Umsatzsteuer.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Der Ertrag des Kulturförderungsbeitrages ist zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet und für den Betrieb von Kultur- und Bildungszentren und von Festspielen zu verwenden.

(2) Von den eingebrachten Kulturförderungsbeiträgen sind 1,5% zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes zu verwenden§ 5 Bgld. Die GIS Gebühren Info Service GmbH erhält 3,25 % der vereinnahmten Abgabenbeträge als Vergütung für den ihr nach diesem Gesetz entstehenden AufwandKFBG seit 31.12.2023 weggefallen. Der Vergütungsbetrag kann von der GIS Gebühren Info Service GmbH von den vereinnahmten Abgabenbeträgen einbehalten werden und enthält bereits eine allfällige Umsatzsteuer.

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