§ 4 Oö. WG

Oö. Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Betrieb des Wettunternehmens hat gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen zu erfolgen.

(2) Die Wettbedingungen sind mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen und an gut sichtbarer Stelle in den ortsgebundenen oder mobilen Wettannahmestellen auszuhängen, bei sonstigen Wettannahmestellen in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine Kopie der Wettbedingungen ist dem Wettkunden auf Verlangen der Kundin bzw. des Kunden auszuhändigen bzw. ein Ausdruck ist zu ermöglichen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(3) Die Wettbedingungen haben jedenfalls zu enthalten:

1.

Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung,

2.

die Ge- bzw. Verbote gemäß § 7 Abs. 1 und § 9,

3.

Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in einer dafür geeigneten Einrichtung, und

4.

den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und einer Fremdsperre.

(4) Die Wettscheine müssen den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung gemäß § 3 sowie die Bewilligungsdaten, Tag und Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand, den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) und bei eingerichtetem Wettkonto auch den persönlichen Code sowie einen Hinweis auf die Wettbedingungen enthalten.

(5) Änderungen der Wettbedingungen und Wettscheine sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die dem Abs. 3 entsprechenden Wettbedingungen sind von der Landesregierung mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen.

Stand vor dem 24.10.2019

In Kraft vom 01.07.2015 bis 24.10.2019

(1) Der Betrieb des Wettunternehmens hat gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen zu erfolgen.

(2) Die Wettbedingungen sind mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen und an gut sichtbarer Stelle in den ortsgebundenen oder mobilen Wettannahmestellen auszuhängen, bei sonstigen Wettannahmestellen in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine Kopie der Wettbedingungen ist dem Wettkunden auf Verlangen der Kundin bzw. des Kunden auszuhändigen bzw. ein Ausdruck ist zu ermöglichen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(3) Die Wettbedingungen haben jedenfalls zu enthalten:

1.

Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung,

2.

die Ge- bzw. Verbote gemäß § 7 Abs. 1 und § 9,

3.

Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in einer dafür geeigneten Einrichtung, und

4.

den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und einer Fremdsperre.

(4) Die Wettscheine müssen den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung gemäß § 3 sowie die Bewilligungsdaten, Tag und Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand, den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) und bei eingerichtetem Wettkonto auch den persönlichen Code sowie einen Hinweis auf die Wettbedingungen enthalten.

(5) Änderungen der Wettbedingungen und Wettscheine sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die dem Abs. 3 entsprechenden Wettbedingungen sind von der Landesregierung mit einem Bewilligungsvermerk zu versehen.

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