§ 12 Oö. WG

Oö. Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung eines geordneten Betriebs von Wettunternehmen, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:

1.

Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Wettunternehmens sowie der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers,

2.

Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß § 3,

3.

Daten über die Wettannahmestellen und Wettterminals und

4.

Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen der Bewilligung.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landespolizeidirektion die Daten nach Abs. 1 zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung dieses GesetzesLandesgesetzes zuständigen Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(2) Daten, die auf der Grundlage dieses Landesgesetzes zum Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, sind als Angelegenheit von öffentlichem Interesse im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) anzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landespolizeidirektion hat die Landesregierung über den Ausgang eines Verfahrens nach § 11 oder eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 15 zu informieren.

Stand vor dem 24.10.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 24.10.2019

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung eines geordneten Betriebs von Wettunternehmen, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:

1.

Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Wettunternehmens sowie der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers,

2.

Daten zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß § 3,

3.

Daten über die Wettannahmestellen und Wettterminals und

4.

Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen der Bewilligung.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landespolizeidirektion die Daten nach Abs. 1 zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung dieses GesetzesLandesgesetzes zuständigen Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(2) Daten, die auf der Grundlage dieses Landesgesetzes zum Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, sind als Angelegenheit von öffentlichem Interesse im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) anzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landespolizeidirektion hat die Landesregierung über den Ausgang eines Verfahrens nach § 11 oder eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 15 zu informieren.

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