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(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung eines geordneten Betriebs von Wettunternehmen, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:
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(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landespolizeidirektion die Daten nach Abs. 1 zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung dieses GesetzesLandesgesetzes zuständigen Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)
(2) Daten, die auf der Grundlage dieses Landesgesetzes zum Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, sind als Angelegenheit von öffentlichem Interesse im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) anzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landespolizeidirektion hat die Landesregierung über den Ausgang eines Verfahrens nach § 11 oder eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 15 zu informieren.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung eines geordneten Betriebs von Wettunternehmen, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:
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(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landespolizeidirektion die Daten nach Abs. 1 zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung dieses GesetzesLandesgesetzes zuständigen Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)
(2) Daten, die auf der Grundlage dieses Landesgesetzes zum Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, sind als Angelegenheit von öffentlichem Interesse im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) anzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landespolizeidirektion hat die Landesregierung über den Ausgang eines Verfahrens nach § 11 oder eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 15 zu informieren.