§ 86 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach Paragraph 30, Absatz eins, des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:

Dienstzulagengruppe

für die Leitung von

1

sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen

2

fünf Kinderbetreuungsgruppen

3

vier Kinderbetreuungsgruppen

4

drei Kinderbetreuungsgruppen

5

zwei Kinderbetreuungsgruppen

6

einer Kinderbetreuungsgruppe

  1. (3) Absatz 3Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

    in der Dienst-
    zulagen-gruppe

    in den Entlohnungsstufen

    1 bis 10

    11 bis 15

    ab 16

    Euro

    1

    440,8481,1

    470,9514,0

    507,2553,6

    2

    402,7439,5

    427,2466,3

    457,8499,7

    3

    367,8401,5

    387,5423,0

    413,4451,2

    4

    290,3316,9

    307,5335,6

    329,4359,5

    5

    220,9241,1

    234,9256,4

    249,2272,0

    6

    138,6151,3

    147,8161,3

    159,3173,9

    1. (4) Absatz 4Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

      in der Dienst-
      zulagen-gruppe

      in den Entlohnungsstufen

      1 bis 10

      11 bis 15

      ab 16

      Euro

      1

      372,5406,6

      393,1429,1

      418,7457,0

      2

      335,8366,5

      356,3388,9

      382,0417,0

      3

      306,8334,9

      323,2352,8

      345,0376,6

      4

      242,2264,4

      256,5280,0

      274,7299,8

      5

      184,3201,2

      196,0213,9

      207,9226,9

      6

      115,4126,0

      123,2134,5

      132,9145,1

      1. (5) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.
      2. (5)Absatz 5Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Absatz 3, bzw. 4.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsFür die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach Paragraph 30, Absatz eins, des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:

Dienstzulagengruppe

für die Leitung von

1

sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen

2

fünf Kinderbetreuungsgruppen

3

vier Kinderbetreuungsgruppen

4

drei Kinderbetreuungsgruppen

5

zwei Kinderbetreuungsgruppen

6

einer Kinderbetreuungsgruppe

  1. (3) Absatz 3Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

    in der Dienst-
    zulagen-gruppe

    in den Entlohnungsstufen

    1 bis 10

    11 bis 15

    ab 16

    Euro

    1

    440,8481,1

    470,9514,0

    507,2553,6

    2

    402,7439,5

    427,2466,3

    457,8499,7

    3

    367,8401,5

    387,5423,0

    413,4451,2

    4

    290,3316,9

    307,5335,6

    329,4359,5

    5

    220,9241,1

    234,9256,4

    249,2272,0

    6

    138,6151,3

    147,8161,3

    159,3173,9

    1. (4) Absatz 4Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

      in der Dienst-
      zulagen-gruppe

      in den Entlohnungsstufen

      1 bis 10

      11 bis 15

      ab 16

      Euro

      1

      372,5406,6

      393,1429,1

      418,7457,0

      2

      335,8366,5

      356,3388,9

      382,0417,0

      3

      306,8334,9

      323,2352,8

      345,0376,6

      4

      242,2264,4

      256,5280,0

      274,7299,8

      5

      184,3201,2

      196,0213,9

      207,9226,9

      6

      115,4126,0

      123,2134,5

      132,9145,1

      1. (5) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.
      2. (5)Absatz 5Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Absatz 3, bzw. 4.

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