§ 3 LBBG 2001 Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamtinnen und Beamten

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung,

2.

Lehrerinnen und Lehrer.,

3.

Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes.

(2) Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind im Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, geregelt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung,

2.

Lehrerinnen und Lehrer.,

3.

Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes.

(2) Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind im Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, geregelt.

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