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ZuständigkeitModul 1 - Einführung
Soweit sich die folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt(1) Ziel des Moduls 1 ist das Erlangen grundsätzlicher Informationen über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Oberösterreich.
(2) Die Einladung zu Veranstaltungen im Rahmen des Moduls 1 erfolgt von Amts wegen. Mit der Teilnahme an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebersdiesen Veranstaltungen ist Modul 1 abgelegt.
(3) Modul 1 ist nur einmal abzulegen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
ZuständigkeitModul 1 - Einführung
Soweit sich die folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt(1) Ziel des Moduls 1 ist das Erlangen grundsätzlicher Informationen über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Oberösterreich.
(2) Die Einladung zu Veranstaltungen im Rahmen des Moduls 1 erfolgt von Amts wegen. Mit der Teilnahme an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebersdiesen Veranstaltungen ist Modul 1 abgelegt.
(3) Modul 1 ist nur einmal abzulegen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)