§ 37 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2024

Dem Vertragsbediensteten gebühren das seinem Entlohnungsschema entsprechende Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Leistungszulage, Dienstzulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage, die Funktions-Ausbildungszulage, die Leistungszulage und die Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2024

Dem Vertragsbediensteten gebühren das seinem Entlohnungsschema entsprechende Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Leistungszulage, Dienstzulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage, die Funktions-Ausbildungszulage, die Leistungszulage und die Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.

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