§ 41 G-VBG 2012 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 1 zur Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.Die in der Anlage 1 zur Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch II.

Hierbei entsprechen

der Verwendungsgruppe P1Das Entlohnungsschema II umfasst die EntlohnungsgruppeEntlohnungsgruppen p1,

der Verwendungsgruppe P2 p2, p3, p4 und p5. Die Einreihungserfordernisse für die EntlohnungsgruppeEinreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1. § 39 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Das Entlohnungsschema römisch II umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2,

der Verwendungsgruppe P3 p3, p4 und p5. Die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe p3,

der Verwendungsgruppe P4Einreihung in die Entlohnungsgruppe p4,

Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5Anlage 1. Paragraph 39, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ kann Voraussetzungen nach Abs. 1 nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht und die Nachsicht in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 nicht ausgeschlossen ist.Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ kann Voraussetzungen nach Absatz eins, nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht und die Nachsicht in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 nicht ausgeschlossen ist.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 1 zur Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.Die in der Anlage 1 zur Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch II.

Hierbei entsprechen

der Verwendungsgruppe P1Das Entlohnungsschema II umfasst die EntlohnungsgruppeEntlohnungsgruppen p1,

der Verwendungsgruppe P2 p2, p3, p4 und p5. Die Einreihungserfordernisse für die EntlohnungsgruppeEinreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1. § 39 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Das Entlohnungsschema römisch II umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2,

der Verwendungsgruppe P3 p3, p4 und p5. Die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe p3,

der Verwendungsgruppe P4Einreihung in die Entlohnungsgruppe p4,

Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5Anlage 1. Paragraph 39, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ kann Voraussetzungen nach Abs. 1 nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht und die Nachsicht in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 nicht ausgeschlossen ist.Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ kann Voraussetzungen nach Absatz eins, nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht und die Nachsicht in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 nicht ausgeschlossen ist.

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