§ 5 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel§ 5 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) In Gemeinden mit größerer räumlicher Ausdehnung oder mit mehr als 500 Wahlberechtigten kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden. Ein Wahlsprengel darf in der Regel nicht mehr als 1.000 Wahlberechtigte umfassen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel§ 5 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) In Gemeinden mit größerer räumlicher Ausdehnung oder mit mehr als 500 Wahlberechtigten kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden. Ein Wahlsprengel darf in der Regel nicht mehr als 1.000 Wahlberechtigte umfassen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz sinngemäß anzuwenden.

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