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(2) In Gemeinden mit größerer räumlicher Ausdehnung oder mit mehr als 500 Wahlberechtigten kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden. Ein Wahlsprengel darf in der Regel nicht mehr als 1.000 Wahlberechtigte umfassen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz sinngemäß anzuwenden.
(2) In Gemeinden mit größerer räumlicher Ausdehnung oder mit mehr als 500 Wahlberechtigten kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden. Ein Wahlsprengel darf in der Regel nicht mehr als 1.000 Wahlberechtigte umfassen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz sinngemäß anzuwenden.