§ 6 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben§ 6 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.

(2) In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(3) Die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Die Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben§ 6 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.

(2) In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(3) Die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.

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