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Legende:
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(2) Den Wählergruppen gebührt auf Antrag für die Tätigkeit ihrer Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer der Anwesenheit der Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt für jeden Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer 15,– Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Den Wählergruppen gebührt auf Antrag für die Tätigkeit ihrer Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer der Anwesenheit der Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt für jeden Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer 15,– Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.