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(2) Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(4) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
(2) Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(4) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.