§ 9 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und Beisitzern§ 9 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Für den Fall ihrer vorübergehenden Verhinderung ist für den Vorsitzenden ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(2) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt und kann von jeder zum Landtag wählbaren Person ausgeübt werden. Zur Annahme dieses Amtes ist jeder zum Landtag Wählbare verpflichtet, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.

(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,

a)

wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

c)

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(5) Im Fall einer Abberufung nach Abs. 4 hat jenes Organ, das den betroffenen Sprengelwahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden war, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Die Wahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und Beisitzern§ 9 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Für den Fall ihrer vorübergehenden Verhinderung ist für den Vorsitzenden ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(2) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt und kann von jeder zum Landtag wählbaren Person ausgeübt werden. Zur Annahme dieses Amtes ist jeder zum Landtag Wählbare verpflichtet, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.

(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,

a)

wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

c)

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(5) Im Fall einer Abberufung nach Abs. 4 hat jenes Organ, das den betroffenen Sprengelwahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden war, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen.

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