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(2) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt und kann von jeder zum Landtag wählbaren Person ausgeübt werden. Zur Annahme dieses Amtes ist jeder zum Landtag Wählbare verpflichtet, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,
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(5) Im Fall einer Abberufung nach Abs. 4 hat jenes Organ, das den betroffenen Sprengelwahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden war, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen.
(2) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt und kann von jeder zum Landtag wählbaren Person ausgeübt werden. Zur Annahme dieses Amtes ist jeder zum Landtag Wählbare verpflichtet, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,
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(5) Im Fall einer Abberufung nach Abs. 4 hat jenes Organ, das den betroffenen Sprengelwahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden war, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen.