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(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Mit Ausnahme der Stadt Innsbruck kann die Gemeindewahlbehörde in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Sprengelwahlleiter) und drei Beisitzern.
(3) Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.
(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Mit Ausnahme der Stadt Innsbruck kann die Gemeindewahlbehörde in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Sprengelwahlleiter) und drei Beisitzern.
(3) Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.