§ 10 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden§ 10 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Gemeindewahlleiter) und sechs Beisitzern.

(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Mit Ausnahme der Stadt Innsbruck kann die Gemeindewahlbehörde in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Sprengelwahlleiter) und drei Beisitzern.

(3) Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden§ 10 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Gemeindewahlleiter) und sechs Beisitzern.

(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Mit Ausnahme der Stadt Innsbruck kann die Gemeindewahlbehörde in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Sprengelwahlleiter) und drei Beisitzern.

(3) Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.

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