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Legende:
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(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt ebenfalls dem Bürgermeister.
(3) Auf die Sonderwahlbehörden sind die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt ebenfalls dem Bürgermeister.
(3) Auf die Sonderwahlbehörden sind die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.