§ 14 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Die zu bestellenden Vorsitzenden der Wahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am siebten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellen§ 14 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand desjenigen, der sie bestellt hat, oder in die Hand eines von ihm beauftragten Organes strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.

(2) Die Wahlleiter haben bis zur Bildung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und, sobald die Wahlbehörden gebildet sind, diesen ihre bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Die zu bestellenden Vorsitzenden der Wahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am siebten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellen§ 14 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand desjenigen, der sie bestellt hat, oder in die Hand eines von ihm beauftragten Organes strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.

(2) Die Wahlleiter haben bis zur Bildung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und, sobald die Wahlbehörden gebildet sind, diesen ihre bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten