§ 15 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, jene der Kreiswahlbehörden vom Landeswahlleiter und jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden vom Kreiswahlleiter bestellt§ 15 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, sind für jede Wahlbehörde verhältnismäßig auf die im Landtag vertretenen Wählergruppen nach der im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, bei der letzten Landtagswahl ermittelten Stärke aufzuteilen.

(3) Ergibt die Aufteilung nach Abs. 2, dass auf den letzten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zwei oder mehrere Wählergruppen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(4) Die im Landtag vertretenen Wählergruppen haben bis zum zehnten Tag nach der Wahlausschreibung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer Personen vorzuschlagen, die zum Landtag wählbar sind. Die Vorschläge sind für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde an die Landesregierung, für jene der Kreiswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Schlägt eine im Landtag vertretene Wählergruppe nicht fristgerecht oder nicht vollständig die auf sie entfallenden zum Landtag wählbaren Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter insoweit ohne Bindung an einen Vorschlag zum Landtag wählbare Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.

(5) Bestehen Zweifel, ob die einen Vorschlag erstattende Person die Wählergruppe tatsächlich vertritt, so ist sie, falls der Vorschlag diese Unterschriften nicht bereits aufweist, aufzufordern, den Vorschlag binnen zwei Tagen durch die Unterschriften der Mehrheit jener Abgeordneten zu ergänzen, mit denen die Wählergruppe im Landtag vertreten ist. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist nach Abs. 4 dritter Satz vorzugehen.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzbeisitzer aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Wählergruppen aufzufordern, neue Vorschläge zu erstatten. Scheiden aus einer Wahlbehörde nach Abs. 4 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 5 zweiter Satz, bestellte Personen aus oder üben derart bestellte Personen ihr Amt nicht aus, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wählbare Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.

(7) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, jederzeit frei, die von ihnen Bestellten durch neue zu ersetzen. Auch die Wählergruppen, die Vorschläge für die Bestellung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, können jederzeit die aufgrund ihres Vorschlages in die Wahlbehörde Bestellten durch neue ersetzen lassen.

(8) Die jeweiligen Wahlleiter der Wahlbehörden, bei Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Gemeindewahlleiter, haben die Namen der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde unverzüglich nach ihrer Bildung an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen.

(9) Spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und Sonderwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.

(10) Hat eine Wählergruppe keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers nach Abs. 2, so ist sie, sobald sie einen Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, berechtigt, in die Kreiswahlbehörde und, sobald sie auch einen Landeswahlvorschlag eingebracht hat, in die Landeswahlbehörde höchstens zwei zum Landtag wählbare Personen als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Die Namhaftmachung von Vertrauenspersonen wird gegenstandslos, wenn der betreffende Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wurde. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen einzuladen und nehmen daran ohne Stimmrecht teil. Die Namhaftmachung ist für die Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter und für jene der Kreiswahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter haben unverzüglich zu prüfen, ob die namhaft gemachten Personen zum Landtag wählbar sind und die Namen der für die Landeswahlbehörde bzw. für die Kreiswahlbehörde namhaft gemachten zum Landtag wählbaren Personen an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Im Übrigen ist Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, jene der Kreiswahlbehörden vom Landeswahlleiter und jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden vom Kreiswahlleiter bestellt§ 15 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, sind für jede Wahlbehörde verhältnismäßig auf die im Landtag vertretenen Wählergruppen nach der im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, bei der letzten Landtagswahl ermittelten Stärke aufzuteilen.

(3) Ergibt die Aufteilung nach Abs. 2, dass auf den letzten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zwei oder mehrere Wählergruppen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(4) Die im Landtag vertretenen Wählergruppen haben bis zum zehnten Tag nach der Wahlausschreibung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer Personen vorzuschlagen, die zum Landtag wählbar sind. Die Vorschläge sind für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde an die Landesregierung, für jene der Kreiswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Schlägt eine im Landtag vertretene Wählergruppe nicht fristgerecht oder nicht vollständig die auf sie entfallenden zum Landtag wählbaren Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter insoweit ohne Bindung an einen Vorschlag zum Landtag wählbare Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.

(5) Bestehen Zweifel, ob die einen Vorschlag erstattende Person die Wählergruppe tatsächlich vertritt, so ist sie, falls der Vorschlag diese Unterschriften nicht bereits aufweist, aufzufordern, den Vorschlag binnen zwei Tagen durch die Unterschriften der Mehrheit jener Abgeordneten zu ergänzen, mit denen die Wählergruppe im Landtag vertreten ist. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist nach Abs. 4 dritter Satz vorzugehen.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzbeisitzer aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Wählergruppen aufzufordern, neue Vorschläge zu erstatten. Scheiden aus einer Wahlbehörde nach Abs. 4 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 5 zweiter Satz, bestellte Personen aus oder üben derart bestellte Personen ihr Amt nicht aus, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wählbare Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.

(7) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, jederzeit frei, die von ihnen Bestellten durch neue zu ersetzen. Auch die Wählergruppen, die Vorschläge für die Bestellung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, können jederzeit die aufgrund ihres Vorschlages in die Wahlbehörde Bestellten durch neue ersetzen lassen.

(8) Die jeweiligen Wahlleiter der Wahlbehörden, bei Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Gemeindewahlleiter, haben die Namen der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde unverzüglich nach ihrer Bildung an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen.

(9) Spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und Sonderwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.

(10) Hat eine Wählergruppe keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers nach Abs. 2, so ist sie, sobald sie einen Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, berechtigt, in die Kreiswahlbehörde und, sobald sie auch einen Landeswahlvorschlag eingebracht hat, in die Landeswahlbehörde höchstens zwei zum Landtag wählbare Personen als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Die Namhaftmachung von Vertrauenspersonen wird gegenstandslos, wenn der betreffende Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wurde. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen einzuladen und nehmen daran ohne Stimmrecht teil. Die Namhaftmachung ist für die Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter und für jene der Kreiswahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter haben unverzüglich zu prüfen, ob die namhaft gemachten Personen zum Landtag wählbar sind und die Namen der für die Landeswahlbehörde bzw. für die Kreiswahlbehörde namhaft gemachten zum Landtag wählbaren Personen an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Im Übrigen ist Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

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