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Legende:
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(2) Die Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit§ 16 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der Vorsitzende beitritt.
(3) Wenn die Wahlbehörde trotz ordnungsgemäßer Einberufung, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Stärke zusammentritt oder wenn sie während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.
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(2) Die Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit§ 16 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der Vorsitzende beitritt.
(3) Wenn die Wahlbehörde trotz ordnungsgemäßer Einberufung, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Stärke zusammentritt oder wenn sie während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.