§ 26 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis abzugeben, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen§ 26 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte können weiters Wahlberechtigte beantragen, denen es voraussichtlich am Wahltag nicht möglich sein wird, ihre Stimme im zuständigen Wahllokal abzugeben, weil sie wegen mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder wegen Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, daran gehindert sind, und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde Gebrauch machen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes nach § 46 möglich ist.

(3) Wahlberechtigte, denen nach Abs. 2 eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben bei Wegfall des Hinderungsgrundes die Gemeinde, in der sie von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde Gebrauch machen wollten, unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Wahltag davon zu verständigen. Dies gilt auch für den Fall, dass auf die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde aus anderen Gründen, insbesondere aus medizinischen oder persönlichen, verzichtet wird.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis abzugeben, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen§ 26 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte können weiters Wahlberechtigte beantragen, denen es voraussichtlich am Wahltag nicht möglich sein wird, ihre Stimme im zuständigen Wahllokal abzugeben, weil sie wegen mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder wegen Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, daran gehindert sind, und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde Gebrauch machen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes nach § 46 möglich ist.

(3) Wahlberechtigte, denen nach Abs. 2 eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben bei Wegfall des Hinderungsgrundes die Gemeinde, in der sie von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde Gebrauch machen wollten, unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Wahltag davon zu verständigen. Dies gilt auch für den Fall, dass auf die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde aus anderen Gründen, insbesondere aus medizinischen oder persönlichen, verzichtet wird.

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