§ 27 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Ausstellung einer Wahlkarte kann – unbeschadet des § 17 Abs. 4 – beim Bürgermeister der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, beantragt werden§ 27 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.

(2) An Personen, die eine amtswegige Zustellung der Wahlkarte nach § 17 Abs. 4 beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als Briefumschlag herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel, ein beigefarbenes Wahlkuvert und eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge nach § 37 Abs. 12 auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(5) Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten, Wahlkuverts oder amtliche Stimmzettel darf kein Ersatz ausgefolgt werden.

(6) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nach § 26 Abs. 2 hat zudem das ausdrückliche Ersuchen, von einer Sonderwahlbehörde aufgesucht zu werden, und die genaue Angabe des Aufenthaltsortes (Wohnung, Krankenzimmer und dergleichen) des Antragstellers am Wahltag sowie eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis des Hinderungsgrundes zu enthalten. Von der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn der Hinderungsgrund des Antragstellers amtsbekannt ist.

(7) Die wahlberechtigte Person kann die Wahlkarte zur Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde nach § 47 oder zur Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nach § 48 (Briefwähler) nutzen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Die Ausstellung einer Wahlkarte kann – unbeschadet des § 17 Abs. 4 – beim Bürgermeister der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, beantragt werden§ 27 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.

(2) An Personen, die eine amtswegige Zustellung der Wahlkarte nach § 17 Abs. 4 beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als Briefumschlag herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel, ein beigefarbenes Wahlkuvert und eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge nach § 37 Abs. 12 auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(5) Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten, Wahlkuverts oder amtliche Stimmzettel darf kein Ersatz ausgefolgt werden.

(6) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nach § 26 Abs. 2 hat zudem das ausdrückliche Ersuchen, von einer Sonderwahlbehörde aufgesucht zu werden, und die genaue Angabe des Aufenthaltsortes (Wohnung, Krankenzimmer und dergleichen) des Antragstellers am Wahltag sowie eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis des Hinderungsgrundes zu enthalten. Von der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn der Hinderungsgrund des Antragstellers amtsbekannt ist.

(7) Die wahlberechtigte Person kann die Wahlkarte zur Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde nach § 47 oder zur Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nach § 48 (Briefwähler) nutzen.

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