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(2) An Personen, die eine amtswegige Zustellung der Wahlkarte nach § 17 Abs. 4 beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
(3) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als Briefumschlag herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel, ein beigefarbenes Wahlkuvert und eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge nach § 37 Abs. 12 auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
(5) Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten, Wahlkuverts oder amtliche Stimmzettel darf kein Ersatz ausgefolgt werden.
(6) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nach § 26 Abs. 2 hat zudem das ausdrückliche Ersuchen, von einer Sonderwahlbehörde aufgesucht zu werden, und die genaue Angabe des Aufenthaltsortes (Wohnung, Krankenzimmer und dergleichen) des Antragstellers am Wahltag sowie eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis des Hinderungsgrundes zu enthalten. Von der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn der Hinderungsgrund des Antragstellers amtsbekannt ist.
(7) Die wahlberechtigte Person kann die Wahlkarte zur Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde nach § 47 oder zur Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nach § 48 (Briefwähler) nutzen.
(2) An Personen, die eine amtswegige Zustellung der Wahlkarte nach § 17 Abs. 4 beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
(3) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als Briefumschlag herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel, ein beigefarbenes Wahlkuvert und eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge nach § 37 Abs. 12 auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
(5) Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten, Wahlkuverts oder amtliche Stimmzettel darf kein Ersatz ausgefolgt werden.
(6) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nach § 26 Abs. 2 hat zudem das ausdrückliche Ersuchen, von einer Sonderwahlbehörde aufgesucht zu werden, und die genaue Angabe des Aufenthaltsortes (Wohnung, Krankenzimmer und dergleichen) des Antragstellers am Wahltag sowie eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis des Hinderungsgrundes zu enthalten. Von der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn der Hinderungsgrund des Antragstellers amtsbekannt ist.
(7) Die wahlberechtigte Person kann die Wahlkarte zur Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde nach § 47 oder zur Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nach § 48 (Briefwähler) nutzen.