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(2) Der Bürgermeister hat die Anzahl der ausgestellten Wahlkarten, getrennt nach Wahlkarten nach § 26 Abs. 2 und anderen Wahlkarten sowie nach Wahlberechtigten im Inland und im Ausland, nach dem Ablauf der im § 27 Abs. 1 für die mündliche Beantragung der Wahlkarte festgelegten Frist unverzüglich dem Kreiswahlleiter bekannt zu geben. Der Kreiswahlleiter hat in gleicher Weise die Anzahl der in seinem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, dem Landeswahlleiter bekannt zu geben.
(3) Der Bürgermeister hat für die Wähler im Sinn des § 26 Abs. 2 ein besonderes Verzeichnis anzulegen. In dieses Verzeichnis sind der Familien- bzw. Nachname, der Vorname und das Geburtsjahr des Wahlberechtigten sowie sein Aufenthaltsort am Wahltag einzutragen. Dieses besondere Verzeichnis ist nach dem Ablauf der im § 27 Abs. 1 für die mündliche Beantragung der Wahlkarte festgelegten Frist unverzüglich der zuständigen Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
(4) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte nach § 26 Abs. 2 für einen Wahlberechtigten, der sich am Wahltag voraussichtlich außerhalb des Ortes der Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten wird, hat der Bürgermeister, der die Wahlkarte ausstellt, diejenige Gemeinde, in deren Bereich der betreffende Wahlberechtigte sich am Wahltag voraussichtlich aufhalten wird, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer Sonderwahlbehörde aufzusuchen ist.
(2) Der Bürgermeister hat die Anzahl der ausgestellten Wahlkarten, getrennt nach Wahlkarten nach § 26 Abs. 2 und anderen Wahlkarten sowie nach Wahlberechtigten im Inland und im Ausland, nach dem Ablauf der im § 27 Abs. 1 für die mündliche Beantragung der Wahlkarte festgelegten Frist unverzüglich dem Kreiswahlleiter bekannt zu geben. Der Kreiswahlleiter hat in gleicher Weise die Anzahl der in seinem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, dem Landeswahlleiter bekannt zu geben.
(3) Der Bürgermeister hat für die Wähler im Sinn des § 26 Abs. 2 ein besonderes Verzeichnis anzulegen. In dieses Verzeichnis sind der Familien- bzw. Nachname, der Vorname und das Geburtsjahr des Wahlberechtigten sowie sein Aufenthaltsort am Wahltag einzutragen. Dieses besondere Verzeichnis ist nach dem Ablauf der im § 27 Abs. 1 für die mündliche Beantragung der Wahlkarte festgelegten Frist unverzüglich der zuständigen Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
(4) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte nach § 26 Abs. 2 für einen Wahlberechtigten, der sich am Wahltag voraussichtlich außerhalb des Ortes der Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten wird, hat der Bürgermeister, der die Wahlkarte ausstellt, diejenige Gemeinde, in deren Bereich der betreffende Wahlberechtigte sich am Wahltag voraussichtlich aufhalten wird, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer Sonderwahlbehörde aufzusuchen ist.