Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Ein Wahlwerber darf nur dann in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Wahlwerber darf nur in einem Wahlvorschlag enthalten sein. Fehlt die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter. Die Wählergruppe kann den Zustellungsbevollmächtigten jederzeit durch einen anderen Zustellungsbevollmächtigten ersetzen. Solche Erklärungen sind an die Kreiswahlbehörde zu richten und bedürfen nur der Unterschrift des letzten Zustellungsbevollmächtigten. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens so vielen Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein, wie 1 v. H. der Wahlzahl der letzten Landtagswahl, aufgerundet auf die nächstfolgende ganze Zahl, im betreffenden Wahlkreis beträgt. Die Landesregierung hat die Anzahl der demnach in jedem Wahlkreis für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterstützungserklärungen in der Kundmachung der Wahlausschreibung zu verlautbaren. Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten müssen dem Muster der Anlage 2 entsprechen und sind dem Wahlvorschlag anzuschließen. Wird ein Wahlvorschlag von einem Abgeordneten zum Tiroler Landtag schriftlich unterstützt, so ersetzt eine solche dem Wahlvorschlag angeschlossene Unterstützungserklärung ein Drittel der erforderlichen Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten, aufgerundet auf die nächstfolgende ganze Zahl. Ein Abgeordneter darf auf diese Weise in jedem Wahlkreis nur eine Wählergruppe unterstützen.
(5) Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten haben die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt war. Diese Bestätigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn
|
| |||||||||
|
|
(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Abs. 5 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben und sonstigen Abgaben auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
(7) Die Wählergruppen haben an das Land Tirol einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 300,– Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Einreichung des Wahlvorschlages bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Beitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
(8) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingereichten Kreiswahlvorschläge unverzüglich den anderen Kreiswahlbehörden und der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Ergänzungen unverzüglich den anderen Kreiswahlbehörden und der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Ein Wahlwerber darf nur dann in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Wahlwerber darf nur in einem Wahlvorschlag enthalten sein. Fehlt die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter. Die Wählergruppe kann den Zustellungsbevollmächtigten jederzeit durch einen anderen Zustellungsbevollmächtigten ersetzen. Solche Erklärungen sind an die Kreiswahlbehörde zu richten und bedürfen nur der Unterschrift des letzten Zustellungsbevollmächtigten. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens so vielen Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein, wie 1 v. H. der Wahlzahl der letzten Landtagswahl, aufgerundet auf die nächstfolgende ganze Zahl, im betreffenden Wahlkreis beträgt. Die Landesregierung hat die Anzahl der demnach in jedem Wahlkreis für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterstützungserklärungen in der Kundmachung der Wahlausschreibung zu verlautbaren. Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten müssen dem Muster der Anlage 2 entsprechen und sind dem Wahlvorschlag anzuschließen. Wird ein Wahlvorschlag von einem Abgeordneten zum Tiroler Landtag schriftlich unterstützt, so ersetzt eine solche dem Wahlvorschlag angeschlossene Unterstützungserklärung ein Drittel der erforderlichen Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten, aufgerundet auf die nächstfolgende ganze Zahl. Ein Abgeordneter darf auf diese Weise in jedem Wahlkreis nur eine Wählergruppe unterstützen.
(5) Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten haben die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt war. Diese Bestätigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn
|
| |||||||||
|
|
(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Abs. 5 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben und sonstigen Abgaben auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
(7) Die Wählergruppen haben an das Land Tirol einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 300,– Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Einreichung des Wahlvorschlages bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Beitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
(8) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingereichten Kreiswahlvorschläge unverzüglich den anderen Kreiswahlbehörden und der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Ergänzungen unverzüglich den anderen Kreiswahlbehörden und der Landeswahlbehörde zu übermitteln.