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(2) Die Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages durch Wahlberechtigte ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, der Unterstützer macht glaubhaft, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr erfolgt. Die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages durch Abgeordnete ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Stellt die Kreiswahlbehörde bei der Prüfung der Wahlvorschläge Mängel fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Mängel müssen spätestens am 39. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr behoben sein.
(4) Die Kreiswahlbehörde hat Wahlwerber, die in mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises oder verschiedener Wahlkreise enthalten sind, aufzufordern zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. Unterbleibt bis zu diesem Zeitpunkt eine solche Erklärung, so gilt dies als Verzicht des Wahlwerbers hinsichtlich aller Wahlvorschläge, in denen er enthalten ist; in diesem Fall ist er von der Kreiswahlbehörde in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Im Fall der rechtzeitigen Erklärung ist der Wahlwerber von der Kreiswahlbehörde in jenen Wahlvorschlägen zu streichen, für die er sich nicht entschieden hat.
(2) Die Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages durch Wahlberechtigte ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, der Unterstützer macht glaubhaft, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr erfolgt. Die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages durch Abgeordnete ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Stellt die Kreiswahlbehörde bei der Prüfung der Wahlvorschläge Mängel fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Mängel müssen spätestens am 39. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr behoben sein.
(4) Die Kreiswahlbehörde hat Wahlwerber, die in mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises oder verschiedener Wahlkreise enthalten sind, aufzufordern zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. Unterbleibt bis zu diesem Zeitpunkt eine solche Erklärung, so gilt dies als Verzicht des Wahlwerbers hinsichtlich aller Wahlvorschläge, in denen er enthalten ist; in diesem Fall ist er von der Kreiswahlbehörde in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Im Fall der rechtzeitigen Erklärung ist der Wahlwerber von der Kreiswahlbehörde in jenen Wahlvorschlägen zu streichen, für die er sich nicht entschieden hat.