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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Die Erklärung muss von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterfertigt sein und spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
(3) Ein Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn sämtliche darin enthaltenen Wahlwerber verzichten.
(4) Der Verzicht eines Wahlwerbers muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
(5) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 2 und 3) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.
(2) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Die Erklärung muss von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterfertigt sein und spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
(3) Ein Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn sämtliche darin enthaltenen Wahlwerber verzichten.
(4) Der Verzicht eines Wahlwerbers muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
(5) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 2 und 3) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.