§ 33 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder in den Fällen der Streichung nach § 32 Abs. 4 dritter und vierter Satz, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen§ 33 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Der Ergänzungsvorschlag bedarf nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und er muss samt der Zustimmungserklärung des Wahlwerbers spätestens am 39. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

(2) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Die Erklärung muss von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterfertigt sein und spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

(3) Ein Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn sämtliche darin enthaltenen Wahlwerber verzichten.

(4) Der Verzicht eines Wahlwerbers muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

(5) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 2 und 3) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder in den Fällen der Streichung nach § 32 Abs. 4 dritter und vierter Satz, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen§ 33 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Der Ergänzungsvorschlag bedarf nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und er muss samt der Zustimmungserklärung des Wahlwerbers spätestens am 39. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

(2) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Die Erklärung muss von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterfertigt sein und spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

(3) Ein Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn sämtliche darin enthaltenen Wahlwerber verzichten.

(4) Der Verzicht eines Wahlwerbers muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

(5) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 2 und 3) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.

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