§ 35 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

a)

nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder

b)

nicht ausreichend unterstützt sind.

(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit

a)

sie nicht wählbare Personen enthalten,

b)

die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind,

c)

Zustimmungserklärungen von Wahlwerbern nicht vorliegen,

d)

sie Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten.

(3) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen§ 35 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

a)

nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder

b)

nicht ausreichend unterstützt sind.

(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit

a)

sie nicht wählbare Personen enthalten,

b)

die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind,

c)

Zustimmungserklärungen von Wahlwerbern nicht vorliegen,

d)

sie Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten.

(3) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen§ 35 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

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