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(2) In der Kundmachung nach Abs. 1 richtet sich die Reihung der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, mit der sie im Landtag vertreten sind. Bei gleicher Anzahl der Mandate bestimmt sich die Reihung nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der auf eine Wählergruppe entfallenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet über die Reihung die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge hat die Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben. Sie ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich.
(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Die nach den Abs. 2 und 3 bestimmte Reihenfolge der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die Bezeichnung der Wählergruppe ersichtlich zu machen.
(5) Wird ein Wahlvorschlag nicht kundgemacht, so ist der Kostenbeitrag nach § 29 Abs. 7 zurückzuerstatten.
(2) In der Kundmachung nach Abs. 1 richtet sich die Reihung der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, mit der sie im Landtag vertreten sind. Bei gleicher Anzahl der Mandate bestimmt sich die Reihung nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der auf eine Wählergruppe entfallenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet über die Reihung die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge hat die Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben. Sie ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich.
(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Die nach den Abs. 2 und 3 bestimmte Reihenfolge der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die Bezeichnung der Wählergruppe ersichtlich zu machen.
(5) Wird ein Wahlvorschlag nicht kundgemacht, so ist der Kostenbeitrag nach § 29 Abs. 7 zurückzuerstatten.