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(2) Die Landeswahlvorschläge haben eine Wahlwerberliste von mindestens zehn und höchstens 72 Personen in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- bzw. Nachnamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes und der Adresse jedes Wahlwerbers zu enthalten.
(3) Der Landeswahlvorschlag bedarf der Unterzeichnung durch die Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe (§ 29 Abs. 2 lit. c), welche sich nach der Anzahl der von den Zustellungsbevollmächtigen repräsentierten Wahlkreise bestimmt. Zudem ist einer dieser Zustellungsbevollmächtigten ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter des Landeswahlvorschlages zu benennen. Wurde der Landeswahlvorschlag nicht von der Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten unterzeichnet oder fehlt die ausdrückliche Benennung des Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages, so gilt der Landeswahlvorschlag als nicht eingereicht.
(4) Ein Wahlwerber darf nur dann in den Landeswahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Landeswahlvorschlag anzuschließen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat bei den eingereichten Landeswahlvorschlägen unverzüglich zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Die Wählbarkeit ist nur bei jenen Wahlwerbern zu überprüfen, die nicht in einem kundgemachten Kreiswahlvorschlag enthalten sind.
(6) Stellt die Landeswahlbehörde bei der Prüfung der Landeswahlvorschläge Mängel fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen, die die Landeswahlvorschläge eingereicht haben, zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Die Mängel müssen spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr behoben sein.
(7) Die Landeswahlbehörde hat Wahlwerber, die in mehreren Landeswahlvorschlägen enthalten sind und die nicht aufgrund eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages einer Wählergruppe eindeutig zugeordnet werden können, aufzufordern zu erklären, für welchen Landeswahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. § 32 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Streichung des Wahlwerbers aus den Landeswahlvorschlägen durch die Landeswahlbehörde zu erfolgen hat. Im Fall der eindeutigen Zuordnung aufgrund eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages ist der Wahlwerber von der Landeswahlbehörde in den anderen Landeswahlvorschlägen zu streichen.
(8) Hinsichtlich der Ergänzung und der Zurückziehung der Landeswahlvorschläge gilt § 33 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Ergänzung des Landeswahlvorschlages durch Nennung eines anderen Wahlwerbers auch im Fall der Streichung nach Abs. 7 vierter Satz zulässig ist, dass der Ergänzungsvorschlag spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Landeswahlbehörde eingelangt sein muss, dass die Erklärung über die Zurückziehung des Landeswahlvorschlages von mindestens der Hälfte der Wahlwerber unterfertigt sein muss und dass im § 33 Abs. 2 und 4 an die Stelle des 41. Tages vor dem Wahltag jeweils der 26. Tag vor dem Wahltag tritt. Zurückgezogene Landeswahlvorschläge können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.
(9) Über die Zulässigkeit der Landeswahlvorschläge hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden.
(10) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Landeswahlvorschläge, die
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(11) Teilweise ungültig sind Landeswahlvorschläge in den Fällen des § 35 Abs. 2. In teilweise ungültigen Landeswahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
(12) Spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die zugelassenen Landeswahlvorschläge im Bote für Tirol zu verlautbaren, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist. Gleichzeitig hat sie allen Gemeinden eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Landeswahlvorschläge haben eine Wahlwerberliste von mindestens zehn und höchstens 72 Personen in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- bzw. Nachnamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes und der Adresse jedes Wahlwerbers zu enthalten.
(3) Der Landeswahlvorschlag bedarf der Unterzeichnung durch die Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe (§ 29 Abs. 2 lit. c), welche sich nach der Anzahl der von den Zustellungsbevollmächtigen repräsentierten Wahlkreise bestimmt. Zudem ist einer dieser Zustellungsbevollmächtigten ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter des Landeswahlvorschlages zu benennen. Wurde der Landeswahlvorschlag nicht von der Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten unterzeichnet oder fehlt die ausdrückliche Benennung des Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages, so gilt der Landeswahlvorschlag als nicht eingereicht.
(4) Ein Wahlwerber darf nur dann in den Landeswahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Landeswahlvorschlag anzuschließen.
(5) Die Landeswahlbehörde hat bei den eingereichten Landeswahlvorschlägen unverzüglich zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Die Wählbarkeit ist nur bei jenen Wahlwerbern zu überprüfen, die nicht in einem kundgemachten Kreiswahlvorschlag enthalten sind.
(6) Stellt die Landeswahlbehörde bei der Prüfung der Landeswahlvorschläge Mängel fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen, die die Landeswahlvorschläge eingereicht haben, zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Die Mängel müssen spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr behoben sein.
(7) Die Landeswahlbehörde hat Wahlwerber, die in mehreren Landeswahlvorschlägen enthalten sind und die nicht aufgrund eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages einer Wählergruppe eindeutig zugeordnet werden können, aufzufordern zu erklären, für welchen Landeswahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. § 32 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Streichung des Wahlwerbers aus den Landeswahlvorschlägen durch die Landeswahlbehörde zu erfolgen hat. Im Fall der eindeutigen Zuordnung aufgrund eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages ist der Wahlwerber von der Landeswahlbehörde in den anderen Landeswahlvorschlägen zu streichen.
(8) Hinsichtlich der Ergänzung und der Zurückziehung der Landeswahlvorschläge gilt § 33 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Ergänzung des Landeswahlvorschlages durch Nennung eines anderen Wahlwerbers auch im Fall der Streichung nach Abs. 7 vierter Satz zulässig ist, dass der Ergänzungsvorschlag spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Landeswahlbehörde eingelangt sein muss, dass die Erklärung über die Zurückziehung des Landeswahlvorschlages von mindestens der Hälfte der Wahlwerber unterfertigt sein muss und dass im § 33 Abs. 2 und 4 an die Stelle des 41. Tages vor dem Wahltag jeweils der 26. Tag vor dem Wahltag tritt. Zurückgezogene Landeswahlvorschläge können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.
(9) Über die Zulässigkeit der Landeswahlvorschläge hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden.
(10) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Landeswahlvorschläge, die
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(11) Teilweise ungültig sind Landeswahlvorschläge in den Fällen des § 35 Abs. 2. In teilweise ungültigen Landeswahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
(12) Spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die zugelassenen Landeswahlvorschläge im Bote für Tirol zu verlautbaren, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist. Gleichzeitig hat sie allen Gemeinden eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge elektronisch zur Verfügung zu stellen.