§ 38 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat Ort und Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in der Gemeinde und in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst erleichtert wird§ 38 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung (wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und Wahlwerberlisten und dergleichen) sowie jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

(3) Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise sowie durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 74 Abs. 1 lit. e kundzumachen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für körperbehinderte Wähler barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat Ort und Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in der Gemeinde und in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst erleichtert wird§ 38 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung (wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und Wahlwerberlisten und dergleichen) sowie jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

(3) Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise sowie durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 74 Abs. 1 lit. e kundzumachen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für körperbehinderte Wähler barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

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