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(2) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung (wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und Wahlwerberlisten und dergleichen) sowie jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
(3) Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise sowie durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 74 Abs. 1 lit. e kundzumachen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für körperbehinderte Wähler barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
(2) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung (wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und Wahlwerberlisten und dergleichen) sowie jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
(3) Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise sowie durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 74 Abs. 1 lit. e kundzumachen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für körperbehinderte Wähler barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.