Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 36 und nach § 37 anzuschlagen ist.
(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die Briefwähler ihre Wahlkarte abgeben können. Diese Anordnung hat der Bürgermeister spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. Sie tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Mitgliedern der Wahlbehörden, ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihre verschlossene Wahlkarte bei der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, abzugeben.
(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 36 und nach § 37 anzuschlagen ist.
(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die Briefwähler ihre Wahlkarte abgeben können. Diese Anordnung hat der Bürgermeister spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. Sie tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Mitgliedern der Wahlbehörden, ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihre verschlossene Wahlkarte bei der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, abzugeben.