Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer Wählergruppe. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
(3) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörden zwei Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Abs. 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer Wählergruppe. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
(3) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörden zwei Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Abs. 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.