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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Hilfskräften und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme eingelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme bzw. im Fall der Briefwahl nach Abgabe ihrer Wahlkarte sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann Folge zu leisten.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Hilfskräften und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme eingelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme bzw. im Fall der Briefwahl nach Abgabe ihrer Wahlkarte sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann Folge zu leisten.