§ 41 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Errichtung von Wahlsprengeln vor der Sprengelwahlbehörde, und für Wähler mit einer Wahlkarte nach § 26 Abs. 2 vor der Sonderwahlbehörde statt§ 41 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat der Wahlleiter zu sorgen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Hilfskräften und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme eingelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme bzw. im Fall der Briefwahl nach Abgabe ihrer Wahlkarte sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann Folge zu leisten.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Errichtung von Wahlsprengeln vor der Sprengelwahlbehörde, und für Wähler mit einer Wahlkarte nach § 26 Abs. 2 vor der Sonderwahlbehörde statt§ 41 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat der Wahlleiter zu sorgen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Hilfskräften und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme eingelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme bzw. im Fall der Briefwahl nach Abgabe ihrer Wahlkarte sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann Folge zu leisten.

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