Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine solche Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der besonderen Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall hat sich die besondere Sprengelwahlbehörde nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor der Öffnung der Wahlurne zu geschehen. Der Wahlakt der besonderen Sprengelwahlbehörde bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Ermittlung des Wahlergebnisses bestimmten Wahlbehörde.
(3) Die in der Anstalt untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der Sprengelwahlbehörde des nach Abs. 1 gebildeten Wahlsprengels ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis des besonderen Wahlsprengels eingetragen sind. Vor diesen Wahlbehörden können auch verschlossene Wahlkarten abgegeben werden.
(4) In Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen kann sich die Sprengelwahlbehörde mit ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen zur Entgegennahme der Stimme bettlägeriger Bewohner auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch geeignete Vorkehrungen, wie Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet ihren Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen können.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine solche Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der besonderen Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall hat sich die besondere Sprengelwahlbehörde nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor der Öffnung der Wahlurne zu geschehen. Der Wahlakt der besonderen Sprengelwahlbehörde bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Ermittlung des Wahlergebnisses bestimmten Wahlbehörde.
(3) Die in der Anstalt untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der Sprengelwahlbehörde des nach Abs. 1 gebildeten Wahlsprengels ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis des besonderen Wahlsprengels eingetragen sind. Vor diesen Wahlbehörden können auch verschlossene Wahlkarten abgegeben werden.
(4) In Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen kann sich die Sprengelwahlbehörde mit ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen zur Entgegennahme der Stimme bettlägeriger Bewohner auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch geeignete Vorkehrungen, wie Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet ihren Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen können.