§ 46 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten oder Einrichtungen untergebracht sind oder Dienst versehen, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden§ 46 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine solche Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der besonderen Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall hat sich die besondere Sprengelwahlbehörde nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor der Öffnung der Wahlurne zu geschehen. Der Wahlakt der besonderen Sprengelwahlbehörde bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Ermittlung des Wahlergebnisses bestimmten Wahlbehörde.

(3) Die in der Anstalt untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der Sprengelwahlbehörde des nach Abs. 1 gebildeten Wahlsprengels ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis des besonderen Wahlsprengels eingetragen sind. Vor diesen Wahlbehörden können auch verschlossene Wahlkarten abgegeben werden.

(4) In Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen kann sich die Sprengelwahlbehörde mit ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen zur Entgegennahme der Stimme bettlägeriger Bewohner auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch geeignete Vorkehrungen, wie Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet ihren Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen können.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten oder Einrichtungen untergebracht sind oder Dienst versehen, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden§ 46 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine solche Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der besonderen Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall hat sich die besondere Sprengelwahlbehörde nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor der Öffnung der Wahlurne zu geschehen. Der Wahlakt der besonderen Sprengelwahlbehörde bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Ermittlung des Wahlergebnisses bestimmten Wahlbehörde.

(3) Die in der Anstalt untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der Sprengelwahlbehörde des nach Abs. 1 gebildeten Wahlsprengels ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis des besonderen Wahlsprengels eingetragen sind. Vor diesen Wahlbehörden können auch verschlossene Wahlkarten abgegeben werden.

(4) In Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen kann sich die Sprengelwahlbehörde mit ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen zur Entgegennahme der Stimme bettlägeriger Bewohner auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch geeignete Vorkehrungen, wie Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet ihren Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen können.

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