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(2) Auf die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde ist § 44 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Wähler die Wahlhandlung mit den in der Wahlkarte enthaltenen Wahlunterlagen durchzuführen hat. Die Sonderwahlbehörde hat durch geeignete Vorkehrungen, wie Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass der Wähler unbeobachtet den amtlichen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Wähler hat den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, welche er anschließend ebenfalls zu verschließen und dem Wahlleiter zu übergeben hat. Der Wahlleiter hat auf der Wahlkarte zu vermerken, dass es sich um eine Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde handelt, und dies durch Unterfertigung zu bestätigen. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Werden vom Wahlleiter Wahlkarten übernommen, die der Wähler bereits vor dem Eintreffen der Sonderwahlbehörde mit Ausnahme der Übermittlung an die Kreiswahlbehörde nach § 48 Abs. 2 erster und zweiter Satz behandelt hat, so ist auch dies in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die von der Sonderwahlbehörde übernommenen verschlossenen Wahlkarten zu übernehmen hat. Die Sonderwahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Der Wahlakt der Sonderwahlbehörde, der aus der Niederschrift, dem Verzeichnis der Wahlkartenwähler nach § 28 Abs. 3, dem Abstimmungsverzeichnis und den verschlossenen Wahlkarten der Wahlkartenwähler besteht, bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Übernahme der verschlossenen Wahlkarten bestimmten Wahlbehörde.
(2) Auf die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde ist § 44 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Wähler die Wahlhandlung mit den in der Wahlkarte enthaltenen Wahlunterlagen durchzuführen hat. Die Sonderwahlbehörde hat durch geeignete Vorkehrungen, wie Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass der Wähler unbeobachtet den amtlichen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Wähler hat den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, welche er anschließend ebenfalls zu verschließen und dem Wahlleiter zu übergeben hat. Der Wahlleiter hat auf der Wahlkarte zu vermerken, dass es sich um eine Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde handelt, und dies durch Unterfertigung zu bestätigen. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Werden vom Wahlleiter Wahlkarten übernommen, die der Wähler bereits vor dem Eintreffen der Sonderwahlbehörde mit Ausnahme der Übermittlung an die Kreiswahlbehörde nach § 48 Abs. 2 erster und zweiter Satz behandelt hat, so ist auch dies in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die von der Sonderwahlbehörde übernommenen verschlossenen Wahlkarten zu übernehmen hat. Die Sonderwahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Der Wahlakt der Sonderwahlbehörde, der aus der Niederschrift, dem Verzeichnis der Wahlkartenwähler nach § 28 Abs. 3, dem Abstimmungsverzeichnis und den verschlossenen Wahlkarten der Wahlkartenwähler besteht, bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Übernahme der verschlossenen Wahlkarten bestimmten Wahlbehörde.