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(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlbehörde zu übermitteln. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Übermittlung an die Kreiswahlbehörde ist rechtzeitig, wenn die Wahlkarte
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Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Kreiswahlbehörde im Postweg hat das Land Tirol zu tragen.
(3) Die Gemeinde hat die nach Abs. 2 lit. b abgegebenen Wahlkarten amtlich unter Verschluss zu verwahren und spätestens am Wahltag an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten und die nach Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten bis zur Übersendung an die Kreiswahlbehörde nach § 63 Abs. 1 oder 3 amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die Kreiswahlbehörde hat die nach Abs. 2 lit. a übermittelten und die von der Gemeindewahlbehörde an sie weitergeleiteten Wahlkarten bis zur Beurteilung, ob sie in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind (§ 64 Abs. 3), amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die Gemeinde und die Wahlbehörden der Gemeinde haben jeweils ein laufendes Verzeichnis über die Namen der Wähler, deren Wahlkarten ihnen übermittelt wurden, zu führen.
(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlbehörde zu übermitteln. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Übermittlung an die Kreiswahlbehörde ist rechtzeitig, wenn die Wahlkarte
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Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Kreiswahlbehörde im Postweg hat das Land Tirol zu tragen.
(3) Die Gemeinde hat die nach Abs. 2 lit. b abgegebenen Wahlkarten amtlich unter Verschluss zu verwahren und spätestens am Wahltag an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten und die nach Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten bis zur Übersendung an die Kreiswahlbehörde nach § 63 Abs. 1 oder 3 amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die Kreiswahlbehörde hat die nach Abs. 2 lit. a übermittelten und die von der Gemeindewahlbehörde an sie weitergeleiteten Wahlkarten bis zur Beurteilung, ob sie in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind (§ 64 Abs. 3), amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die Gemeinde und die Wahlbehörden der Gemeinde haben jeweils ein laufendes Verzeichnis über die Namen der Wähler, deren Wahlkarten ihnen übermittelt wurden, zu führen.