§ 48 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, auch im Weg der rechtzeitigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl)§ 48 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlbehörde zu übermitteln. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Übermittlung an die Kreiswahlbehörde ist rechtzeitig, wenn die Wahlkarte

a)

bei der zuständigen Kreiswahlbehörde vor dem Wahltag im Postweg einlangt oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim nach § 8 Abs. 4 jeweils zuständigen Amt während der Amtsstunden abgegeben wird,

b)

bei einer Tiroler Gemeinde spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden des jeweiligen Gemeindeamtes abgegeben wird oder

c)

vor einer hierfür bestimmten Wahlbehörde (§§ 39 Abs. 3 und 4, 46 Abs. 3 zweiter Satz und 47) während der Wahlzeit am Wahltag abgegeben wird.

Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Kreiswahlbehörde im Postweg hat das Land Tirol zu tragen.

(3) Die Gemeinde hat die nach Abs. 2 lit. b abgegebenen Wahlkarten amtlich unter Verschluss zu verwahren und spätestens am Wahltag an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten und die nach Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten bis zur Übersendung an die Kreiswahlbehörde nach § 63 Abs. 1 oder 3 amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die Kreiswahlbehörde hat die nach Abs. 2 lit. a übermittelten und die von der Gemeindewahlbehörde an sie weitergeleiteten Wahlkarten bis zur Beurteilung, ob sie in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind (§ 64 Abs. 3), amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die Gemeinde und die Wahlbehörden der Gemeinde haben jeweils ein laufendes Verzeichnis über die Namen der Wähler, deren Wahlkarten ihnen übermittelt wurden, zu führen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, auch im Weg der rechtzeitigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl)§ 48 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlbehörde zu übermitteln. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Übermittlung an die Kreiswahlbehörde ist rechtzeitig, wenn die Wahlkarte

a)

bei der zuständigen Kreiswahlbehörde vor dem Wahltag im Postweg einlangt oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim nach § 8 Abs. 4 jeweils zuständigen Amt während der Amtsstunden abgegeben wird,

b)

bei einer Tiroler Gemeinde spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden des jeweiligen Gemeindeamtes abgegeben wird oder

c)

vor einer hierfür bestimmten Wahlbehörde (§§ 39 Abs. 3 und 4, 46 Abs. 3 zweiter Satz und 47) während der Wahlzeit am Wahltag abgegeben wird.

Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Kreiswahlbehörde im Postweg hat das Land Tirol zu tragen.

(3) Die Gemeinde hat die nach Abs. 2 lit. b abgegebenen Wahlkarten amtlich unter Verschluss zu verwahren und spätestens am Wahltag an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten und die nach Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten bis zur Übersendung an die Kreiswahlbehörde nach § 63 Abs. 1 oder 3 amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die Kreiswahlbehörde hat die nach Abs. 2 lit. a übermittelten und die von der Gemeindewahlbehörde an sie weitergeleiteten Wahlkarten bis zur Beurteilung, ob sie in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind (§ 64 Abs. 3), amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die Gemeinde und die Wahlbehörden der Gemeinde haben jeweils ein laufendes Verzeichnis über die Namen der Wähler, deren Wahlkarten ihnen übermittelt wurden, zu führen.

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