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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung oder den Eintrag zur Vergabe einer Vorzugsstimme für einen oder mehrere Wahlwerber der Wahlwerberliste des Kreiswahlvorschlages und/oder des Landeswahlvorschlages derselben Wählergruppe aufweist, gilt als gültige Stimme für diese Wählergruppe.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung oder den Eintrag zur Vergabe einer Vorzugsstimme für einen oder mehrere Wahlwerber der Wahlwerberliste des Kreiswahlvorschlages und/oder des Landeswahlvorschlages derselben Wählergruppe aufweist, gilt als gültige Stimme für diese Wählergruppe.