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der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben§ 53 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.
(2) Der Wähler vergibt auf dem amtlichen Stimmzettel eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber der Wahlwerberliste des Kreiswahlvorschlages, indem er in dem im Bereich des Namens des Wahlwerbers vorgedruckten Kästchen ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er diesem Wahlwerber eine Vorzugsstimme geben wollte.
(3) Der Wähler vergibt auf dem amtlichen Stimmzettel eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber der Wahlwerberliste des Landeswahlvorschlages, indem er in dem dafür vorgesehenen Raum den Namen von höchstens einem Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe oder dessen Reihungsnummer der Wahlwerberliste einträgt. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist im Fall der Eintragung des Namens insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familien- bzw. Nachnamen des Wahlwerbers und bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. zusätzliche Angabe des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Name oder die Reihungsnummer eines Wahlwerbers nicht im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht gültig erfolgt. Wurden mehrere Wahlwerber oder ein Wahlwerber mehrmals eingetragen, so gilt für die Vergabe von Vorzugsstimmen keiner der Wahlwerber als gültig eingetragen.
(4) Hat der Wähler mehr als einem Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages bzw. mehr als einem Wahlwerber des Landeswahlvorschlages eine Vorzugsstimme gegeben, so gilt für den Bereich des Kreiswahlvorschlages bzw. jenen des Landeswahlvorschlages keine Vorzugsstimme als gültig vergeben. Ebenso gilt eine Vorzugsstimme für einen Wahlwerber, der nicht Wahlwerber der gewählten Wählergruppe ist, jeweils als nicht gültig vergeben.
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der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben§ 53 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen.
(2) Der Wähler vergibt auf dem amtlichen Stimmzettel eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber der Wahlwerberliste des Kreiswahlvorschlages, indem er in dem im Bereich des Namens des Wahlwerbers vorgedruckten Kästchen ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er diesem Wahlwerber eine Vorzugsstimme geben wollte.
(3) Der Wähler vergibt auf dem amtlichen Stimmzettel eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber der Wahlwerberliste des Landeswahlvorschlages, indem er in dem dafür vorgesehenen Raum den Namen von höchstens einem Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe oder dessen Reihungsnummer der Wahlwerberliste einträgt. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist im Fall der Eintragung des Namens insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familien- bzw. Nachnamen des Wahlwerbers und bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. zusätzliche Angabe des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Name oder die Reihungsnummer eines Wahlwerbers nicht im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht gültig erfolgt. Wurden mehrere Wahlwerber oder ein Wahlwerber mehrmals eingetragen, so gilt für die Vergabe von Vorzugsstimmen keiner der Wahlwerber als gültig eingetragen.
(4) Hat der Wähler mehr als einem Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages bzw. mehr als einem Wahlwerber des Landeswahlvorschlages eine Vorzugsstimme gegeben, so gilt für den Bereich des Kreiswahlvorschlages bzw. jenen des Landeswahlvorschlages keine Vorzugsstimme als gültig vergeben. Ebenso gilt eine Vorzugsstimme für einen Wahlwerber, der nicht Wahlwerber der gewählten Wählergruppe ist, jeweils als nicht gültig vergeben.