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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter sicherem Verschluss zu verwahren.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter sicherem Verschluss zu verwahren.