§ 57 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Nach dem Schluss der Stimmabgabe sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen§ 57 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Sodann hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren. Die Wahlbehörde hat ferner die blauen Wahlkuverts gründlich zu mischen und anschließend zu zählen. Schließlich sind die Übereinstimmung der Anzahl der bei der Wahl abgegebenen beigefarbenen und blauen Wahlkuverts mit der Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und die Übereinstimmung der Anzahl der nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten mit der Anzahl der im Verzeichnis nach § 48 Abs. 3 vierter Satz aufscheinenden Wähler zu überprüfen.

(2) Das Wahlergebnis ist im Anschluss an die Stimmabgabe ohne Unterbrechung zu ermitteln und festzustellen. Ist eine Unterbrechung notwendig, so sind die Wahlakten samt den Stimmzetteln von der Wahlbehörde zu verpacken, zu versiegeln und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Nach dem Schluss der Stimmabgabe sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen§ 57 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Sodann hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren. Die Wahlbehörde hat ferner die blauen Wahlkuverts gründlich zu mischen und anschließend zu zählen. Schließlich sind die Übereinstimmung der Anzahl der bei der Wahl abgegebenen beigefarbenen und blauen Wahlkuverts mit der Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und die Übereinstimmung der Anzahl der nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten mit der Anzahl der im Verzeichnis nach § 48 Abs. 3 vierter Satz aufscheinenden Wähler zu überprüfen.

(2) Das Wahlergebnis ist im Anschluss an die Stimmabgabe ohne Unterbrechung zu ermitteln und festzustellen. Ist eine Unterbrechung notwendig, so sind die Wahlakten samt den Stimmzetteln von der Wahlbehörde zu verpacken, zu versiegeln und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.

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