§ 58 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlbehörde hat die blauen Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen§ 58 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Die Wahlbehörde hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der gültigen Stimmen,

d)

die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen.

(2) Anschließend hat die Wahlbehörde getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 25.01.2012 bis 21.08.2017
(1) Die Wahlbehörde hat die blauen Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen§ 58 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Die Wahlbehörde hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Summe der ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der gültigen Stimmen,

d)

die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen.

(2) Anschließend hat die Wahlbehörde getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen.

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