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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten, gelten als ungültige Stimmen§ 59 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel des Wahlkreises, so sind sämtliche Bezeichnungen und Eintragungen auf diesen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Die Gültigkeit ist nach den Abs. 1 und 3 und nach § 52 zu beurteilen. Die Gültigkeit der Vergabe einer Vorzugsstimme ist nach § 53 zu beurteilen.
(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe oder zur Vergabe einer Vorzugsstimme angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
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(2) Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten, gelten als ungültige Stimmen§ 59 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel des Wahlkreises, so sind sämtliche Bezeichnungen und Eintragungen auf diesen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Die Gültigkeit ist nach den Abs. 1 und 3 und nach § 52 zu beurteilen. Die Gültigkeit der Vergabe einer Vorzugsstimme ist nach § 53 zu beurteilen.
(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe oder zur Vergabe einer Vorzugsstimme angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.