§ 61 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Nach der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen und der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen hat jede Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden§ 61 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Die Niederschrift hat zu enthalten: die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal), den Wahltag, die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Wahlzeugen mit Angabe der Wählergruppe, die sie entsandt hat, die Zeit des Beginns und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfällige Unterbrechungen, die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die Namen und die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegeben wurde, die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Angabe der Gründe, die sonstigen Anordnungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch etwaige von Wählern oder Wählergruppen abgegebene Erklärungen oder Rechtsverwahrungen.

(2) Die Niederschrift hat weiters zu enthalten:

a)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 58 Abs. 1 und

b)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 58 Abs. 2.

(3) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt wird, ist der Grund hierfür anzugeben.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Nach der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen und der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen hat jede Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden§ 61 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Die Niederschrift hat zu enthalten: die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal), den Wahltag, die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Wahlzeugen mit Angabe der Wählergruppe, die sie entsandt hat, die Zeit des Beginns und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfällige Unterbrechungen, die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die Namen und die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegeben wurde, die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Angabe der Gründe, die sonstigen Anordnungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch etwaige von Wählern oder Wählergruppen abgegebene Erklärungen oder Rechtsverwahrungen.

(2) Die Niederschrift hat weiters zu enthalten:

a)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 58 Abs. 1 und

b)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 58 Abs. 2.

(3) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt wird, ist der Grund hierfür anzugeben.

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