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(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse (Abs. 1) zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach § 48 Abs. 2 lit. b und, getrennt davon, jener, die nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegeben wurde, anzuführen. Bei der Anführung der Anzahl der nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten ist die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkarten nach § 47 gesondert auszuweisen. Die Kreiswahlbehörde hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten. In der Stadt Innsbruck obliegt die Zusammenfassung der in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde der Kreiswahlbehörde.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse (Abs. 1) zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach § 48 Abs. 2 lit. b und, getrennt davon, jener, die nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegeben wurde, anzuführen. Bei der Anführung der Anzahl der nach § 48 Abs. 2 lit. c abgegebenen Wahlkarten ist die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkarten nach § 47 gesondert auszuweisen. Die Kreiswahlbehörde hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten. In der Stadt Innsbruck obliegt die Zusammenfassung der in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde der Kreiswahlbehörde.