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(2) Die Sprengelwahlbehörden haben unverzüglich ihre Wahlakten verschlossen dem Gemeindewahlleiter, in der Stadt Innsbruck dem Kreiswahlleiter, zu übersenden§ 63 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Die Gemeindewahlbehörde, in der Stadt Innsbruck die Kreiswahlbehörde, hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zusammenzufassen und das Gesamtergebnis in der Gemeinde in einer Niederschrift (§ 61) aufzunehmen. Die Gemeindewahlbehörde hat diese mit den Wahlakten aller Sprengelwahlbehörden (Gemeindewahlakt) verschlossen durch Boten unverzüglich dem Kreiswahlleiter zu übersenden.
(3) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag dem Kreiswahlleiter übersenden können, haben jedenfalls die nach § 48 Abs. 2 lit. b und c abgegebenen Wahlkarten unverzüglich nach der nach § 57 Abs. 1 vorgenommenen Zählung gesondert an den Kreiswahlleiter weiterzuleiten.
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(2) Die Sprengelwahlbehörden haben unverzüglich ihre Wahlakten verschlossen dem Gemeindewahlleiter, in der Stadt Innsbruck dem Kreiswahlleiter, zu übersenden§ 63 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Die Gemeindewahlbehörde, in der Stadt Innsbruck die Kreiswahlbehörde, hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zusammenzufassen und das Gesamtergebnis in der Gemeinde in einer Niederschrift (§ 61) aufzunehmen. Die Gemeindewahlbehörde hat diese mit den Wahlakten aller Sprengelwahlbehörden (Gemeindewahlakt) verschlossen durch Boten unverzüglich dem Kreiswahlleiter zu übersenden.
(3) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag dem Kreiswahlleiter übersenden können, haben jedenfalls die nach § 48 Abs. 2 lit. b und c abgegebenen Wahlkarten unverzüglich nach der nach § 57 Abs. 1 vorgenommenen Zählung gesondert an den Kreiswahlleiter weiterzuleiten.