§ 63 TLWO 2011 (weggefallen)

Tiroler Landtagswahlordnung 2011 – TLWO 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Sprengel-(Gemeinde-)Wahlbehörden haben ihren Niederschriften (§ 61) anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis,

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

d)

die ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

e)

die gültigen Stimmzettel, die nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne gültiger Vergabe einer Vorzugsstimme in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

f)

die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

g)

die nach § 48 Abs. 2 abgegebenen, nach Wahlkreisen geordneten Wahlkarten.

(2) Die Sprengelwahlbehörden haben unverzüglich ihre Wahlakten verschlossen dem Gemeindewahlleiter, in der Stadt Innsbruck dem Kreiswahlleiter, zu übersenden§ 63 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Die Gemeindewahlbehörde, in der Stadt Innsbruck die Kreiswahlbehörde, hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zusammenzufassen und das Gesamtergebnis in der Gemeinde in einer Niederschrift (§ 61) aufzunehmen. Die Gemeindewahlbehörde hat diese mit den Wahlakten aller Sprengelwahlbehörden (Gemeindewahlakt) verschlossen durch Boten unverzüglich dem Kreiswahlleiter zu übersenden.

(3) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag dem Kreiswahlleiter übersenden können, haben jedenfalls die nach § 48 Abs. 2 lit. b und c abgegebenen Wahlkarten unverzüglich nach der nach § 57 Abs. 1 vorgenommenen Zählung gesondert an den Kreiswahlleiter weiterzuleiten.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 21.08.2017
(1) Die Sprengel-(Gemeinde-)Wahlbehörden haben ihren Niederschriften (§ 61) anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis,

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

d)

die ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

e)

die gültigen Stimmzettel, die nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne gültiger Vergabe einer Vorzugsstimme in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

f)

die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

g)

die nach § 48 Abs. 2 abgegebenen, nach Wahlkreisen geordneten Wahlkarten.

(2) Die Sprengelwahlbehörden haben unverzüglich ihre Wahlakten verschlossen dem Gemeindewahlleiter, in der Stadt Innsbruck dem Kreiswahlleiter, zu übersenden§ 63 TLWO 2011 seit 21.08.2017 weggefallen. Die Gemeindewahlbehörde, in der Stadt Innsbruck die Kreiswahlbehörde, hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zusammenzufassen und das Gesamtergebnis in der Gemeinde in einer Niederschrift (§ 61) aufzunehmen. Die Gemeindewahlbehörde hat diese mit den Wahlakten aller Sprengelwahlbehörden (Gemeindewahlakt) verschlossen durch Boten unverzüglich dem Kreiswahlleiter zu übersenden.

(3) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag dem Kreiswahlleiter übersenden können, haben jedenfalls die nach § 48 Abs. 2 lit. b und c abgegebenen Wahlkarten unverzüglich nach der nach § 57 Abs. 1 vorgenommenen Zählung gesondert an den Kreiswahlleiter weiterzuleiten.

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